Wir streben an, ein sicheres, respektvolles und integratives Umfeld zu schaffen, in dem sich Menschen sicher fühlen, etwas anzusprechen. Wir verpflichten uns, Hinweisgeber, die eine Meldung abgeben, zu schützen, auch davor, dass Sie eine nachteilige Behandlung widerfahren.
Wir ermutigen dazu, mutmaßliches oder tatsächliches Fehlverhalten zu melden, von dem der Meldende vernünftigerweise annimmt, dass es eingetreten ist, noch andauert oder wahrscheinlich eintreten wird - wir nennen dies meldepflichtiges Verhalten. Dazu gehören etwa Gesetzesverstöße, unehrliches oder korruptes Verhalten, Betrug und Missbrauch von Informationen.
Die Whistleblowing-Richtlinie der Gruppe („Richtlinie“) beschreibt die Grundsätze unseres Ansatzes für den Umgang mit meldepflichtigem Verhalten, erläutert die verschiedenen Meldekanäle und den Schutz derjenigen, die eine Meldung abgeben. Die Anhänge enthalten bei Bedarf standortspezifische Informationen, einschließlich etwaiger Qualifikationskriterien oder Anforderungen.
Einer der Kanäle für die Meldung von Bedenken ist die Ethik-Hotline. Diese Meldestelle ermöglicht eine kontinuierliche vertrauliche Kommunikation zwischen einem Hinweisgeber und der für die Meldung zuständigen QBE-Mitarbeiter, auch wenn die Meldung anonym erfolgt ist.
Hinweisgeber, die mit einer australischen QBE-Einheit in Verbindung stehen, wie z.B. Mitarbeiter, Führungskräfte und Lieferanten einer australischen QBE-Einheit, sollten auch Anhang B der Richtlinie „Whistleblowergesetze australische Einheiten“ lesen, um Informationen über die Kriterien und den Schutz gemäß den australischen Whistleblower-Gesetzen zu erhalten.
Die Definition des Begriffs „Whistleblowing“ ist in Europa unterschiedlich geregelt, und die in Europa ansässigen Hinweisgeber sollten den EO-Anhang „Whistleblowing“ für länderspezifische Hinweise heranziehen.